Sicherlich kennen Ihre Vermittler und Ihr Unternehmen folgende Situation:
Der Kunde hat einen Schaden- oder Leistungsfall, der Vermittler oder eine Abteilung Ihres Unternehmens unterstützen den Kunden in gewohnter Weise bei der Schadenmeldung oder beim Leistungsantrag, aber die Versicherungsgesellschaft lehnt die Leistungen ab, erkennt nur einen Teil an oder kündigt dem Kunden im schlimmsten Fall sogar den Vertrag wegen des Vorwurfes einer vorvertraglichen Anzeigepflicht- oder sonstigen Obliegenheitsverletzung.
Jetzt beginnt das eigentliche Problem für Ihren Vermittler bzw. Ihr Unternehmen:
Der Kunde erwartet in der Regel, dass der Vermittler oder Ihr Unternehmen sich auch weiterhin um sein Problem kümmern und ist unzufrieden oder sogar verärgert. Dies kann im schlimmsten Fall sogar soweit gehen, dass der Kunde auch alle sonstigen Verträge kündigt oder zumindest in eine andere Betreuung überträgt!
Ihr Vermittler oder Ihr Unternehmen hingegen sind an dieser Stelle, wenn die Versicherungsgesellschaft die Leistungspflicht auch nur teilweise bestreitet, an dem Punkt angelangt, wo Ihnen der Gesetzgeber die Vertetung des Kunden gegenüber der Versicherungsgesellschaft in dieser Angelegenheit verbietet, denn ab diesem Zeitpunkt fällt diese Tätigkeit für den Kunden gegenüber der Versicherungsgesellschaft unter den Begriff "Rechtsdienstleistung".
Zwar hat der BGH im Jahr 2016 entschieden, dass dem Vermittler die Beratung seines Kunden im Schaden- oder Leistungsfall auch weiterhin erlaubt ist, die außergerichtliche Vertretung gegenüber der Versicherungsgesellschaft aber ausdrücklich nicht.
Ergänzend erlauben wir uns an dieser Stelle einen wichtigen Hinweis: Die rechtliche und außergerichtliche Vertretung des Kunden gegenüber der Versicherungsgesellschaft ist nicht nur rechtswidrig, sondern ist vor allen Dingen nicht von der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gedeckt! Dies bedeutet, dass Ihr Vermittler oder auch Ihr Unternehmen für jeden Fehler, der in diesem Zusammenhang eventuell gemacht wird, haften!
Damit es nicht soweit kommt, haben wir verschiedene Kooperationsmodelle entwickelt, die individuell auf die Bedürfnisse Ihres Unternehmens angepasst werden.
Wenn Ihre Vermittler oder Ihr Unternehmen also konkrete Fälle hat, dann betätigen Sie im passenden Bereich einfach den jeweiligen Button "Hier mehr erfahren", füllen anschliessend das entsprechende Formular mit einer kurzen Fallschilderung aus, senden uns dieses zu und wir melden uns kurzfristig bei Ihnen.
Auch wenn Sie keine konkreten Fälle haben aber an einer grundsätzlichen Kooperation im Bereich Versicherungsberatung interessiert sind, können Sie uns gerne über eines der unten angebotenen Formulare kontaktieren oder Sie nutzen unseren Sofortkontakt.
Abschliessend noch einige wichtige Hinweise:
Unter bestimmten Voraussetzungen, beispielsweise wenn die Versicherungsgesellschaft gegen vertragliche Verpflichtungen verstößt oder sich in Verzug befindet, ist das Versicherungsunternehmen nach Maßgabe der §§ 280 oder 286 BGB verpflichtet, dem Kunden das bei uns angefallene Honorar zu ersetzen.
Wir haben bei der außergerichtlichen Geltendmachung bzw. Durchsetzung von Kundenansprüchen gegenüber Versicherungsgesellschaften eine Erfolgsquote von über 90 % und Ihr Vermittler und Ihr Unternehmen danach einen weiterhin zufriedenen Kunden, der diesen - von Ihnen vermittelten - Service auch gerne weiterempfiehlt.
Für den Fall, dass uns die außergerichtliche Durchsetzung einmal nicht gelingen sollte, arbeiten wir mit einem bundesweiten Netzwerk von Fachanwälten für Versicherungsrecht zusammen, an die wir das Mandat, falls vom Kunden gewünscht, komplett aufbereitet und ohne Medienbruch weiterleiten.