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Versorgungsordnung / bAV (KMU)

Versorgungsordnung / bAV KMU

Die Versorgungsordnung ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, in welcher die arbeitsrechtlichen Vorgaben zur betrieblichen Altersversorgung konkretisiert werden.

Dies geschieht zumeist mittels Anlage zum Arbeitsvertrag. Bei Arbeitgebern mit Betriebsrat wird dies über kollektiv wirkende Betriebsvereinbarungen geregelt. Das Betriebsrentengesetz und die meisten Tarifverträge regeln lediglich die allgemeinen Rahmenbedingungen, welche durch Versorgungsordnungen erst konkret ausgestaltet werden, um den betroffenen Unternehmen die Haftungsrisiken zu nehmen.

Die Versorgungsordnung hat das Ziel, Mitarbeitern für ihre betriebliche Altersversorgung (bAV) eine einheitliche Rechtsgrundlage zu geben, die aus der Vielzahl von Versorgungsmöglichkeiten und arbeitsrechtlichen Regelungsspielräumen eine Vorauswahl trifft und damit eine Gleichbehandlung ermöglicht, einen Zuschuss zum Aufbau der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren, der an die bisherige Tradition einer Altersversorgung aus Fürsorgegesichtspunkten anknüpft, die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorteile der bAV möglichst sicherzustellen, und für den Arbeitgeber die Haftung aus risikoreichen Vertragstypen und Gestaltungen zu reduzieren.

Grundlage für die Entgeltumwandlung ist Stand heute § 1a Betriebsrentengesetz (BetrAVG).

Ein Mitarbeiter kann verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen jährlich bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze West in der Deutschen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Dieser Betrag ist im ersten Dienstverhältnis grundsätzlich steuer- und sozialversicherungsfrei.

Falls der Mitarbeiter über keine Direktversicherungs- oder Pensionskassenzusage mit Beginn vor 2005 verfügt und dies schriftlich versichert, kann ein zusätzlicher Entgeltumwandlungsbeitrag von 1.800 EUR jährlich steuerfrei genutzt werden. Widrigenfalls kommt es zur Versteuerung des Zusatzbeitrages. Der Zusatzbeitrag ist sozialversicherungspflichtig.

Bekommt ein Mitarbeiter eine arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung, so sind die hierfür aufgewandten Beiträge zuerst steuerlich und sozialversicherungsrechtlich begünstigt, d. h. der durch den Arbeitgeber aufgewendete Beitrag reduziert den geförderten Entgeltumwandlungsrahmen. Der Mitarbeiter kann seine Entgeltumwandlung auf das geförderte Maß reduzieren.

Durch die Entgeltumwandlung kann eine Minderung der Sozialversicherungsansprüche (u. a. Krankengeld, Arbeitslosengeld, Elterngeld, gesetzliche Rente) eintreten, soweit durch die Entgeltumwandlung sozialversicherungspflichtiges Entgelt reduziert wird. Darüber hinaus kann die Entgeltumwandlung zur Unterschreitung der Versicherungspflichtgrenze führen mit der Folge, dass der Mitarbeiter keinen privaten Kranken- und Pflegevollversicherungsschutz erhalten kann.

Bitte beachten Sie, dass zum 01.01.2018 das Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft tritt und ggf. Anpassungen oder Ergänzungen der jetzigen Versorgungsordnung notwendig sind!


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