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Krankentagegeld

Aufnahme einer Zusatztätigkeit muss kein Berufswechsel sein.

Beispiel:

Ist ein Gastronom mit einem geringen Teil seiner Arbeitskraft zusätzlich als„Spielautomatenaufsteller“ tätig, ist dies nach den üblichen Bedingungen der

Krankentagegeldversicherung wohl keinen Berufswechsel. So entschied es das OLG Hamm, obwohl  der Beruf des Automatanaufstellers beim Versicherer 

nicht versicherbar war.

 

Was war passiert:

Der Versicherungsnehmer war längere Zeit erkrankt und begehrt Krankentagegeld für ca. drei Monate.

Der Versicherer weigert sich zu zahlen. Er meint, das Versicherungsverhältnis sei gemäß § 15 Abs. 1 Buchst. a) der dem Vertrag zugrunde liegenden

MB/KT 2009 beendet worden.

Danach endet das Versicherungsverhältnis zum Ende des Monats, in dem eine Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit wegfällt. Dies kann unter anderem dann

der Fall sein, wenn der VN zu einer Tätigkeit wechselt, die nach dem bisherigen Tarif nicht versicherbar ist. Der VN sei nunmehr als Automatenaufsteller tätig. Diese

Tätigkeit sei beim VR nicht versicherbar.

Das OLG Hamm entschied zugunsten des Versicherten und verurteilte den Versicherer, das eingeklagte Krankentagegeld zu zahlen (29.8.18, 20 U 52/18, Abruf-Nr. 208825).

 

 

Der Versicherte hat die Obliegenheit, einen Berufswechsel anzuzeigen, nicht verletzt. Nach Ansicht des Senats

wechselte der VN nämlich nicht im Sinne der MB/KT 2009 zu einer nicht versicherbaren Tätigkeit.

Denn seine Tätigkeit als Automatenaufsteller trat vielmehr, wie die Beweisaufnahme durch Anhörung des Versicherten und durch Vernehmung des Zeugen M zur Überzeugung des Senats ergeben hat, lediglich neben die nach dem Versicherungsvertrag versicherte Tätigkeit des VN als Gastronom.

Dieser Fall ist jedenfalls nicht von § 15 Abs. 1 Buchst.

a) MB/KT 2009 erfasst, wenn die neu hinzutretende Tätigkeit nicht einmal den Schwerpunkt bildet, sondern – wie hier – allenfalls gleichberechtigt neben der bereits

bestehenden Tätigkeit ausgeübt wird. Der VN hat glaubhaft erläutert, dass seine Tätigkeit als Gastronom weiterhin die Hälfte seiner beruflichen Tätigkeit ausmacht.

 

Relevanz für die Praxis

In entsprechenden Fällen muss  genau geschaut werden, ob überhaupt ein„Berufswechsel“ vorliegt. Es spricht viel für die Auffassung, dass dies dem Wortlaut

nach nicht der Fall ist, wenn der Versicherte neben dem fortbestehenden ursprünglichen beruflichen Einsatz lediglich zusätzlich eine weitere Tätigkeit aufnimmt.

(OLG Saarbrücken 31.5.06, 5 U 267/04, VersR 07, 52; zustimmend Prölss/Martin-Voit, VVG, 32. Aufl. 2018, § 9 MB/KT 2009 Rn. 15 a. E.).

QUELLE: AUSGABE 06 / 2019 | SEITE 99 | ID 45685205 

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