Die sogenannte Öffnungsklausel ermöglicht beihilfeberechtigten Beamten unter bestimmten Voraussetzungen den Zugang zur privaten Krankenversicherung – auch bei bestehenden Vorerkrankungen. Die Regelung gilt bundesweit und richtet sich vor allem an Beamte auf Widerruf oder auf Probe.
Die Antragstellung muss innerhalb bestimmter Fristen erfolgen – in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Beamtenverhältnisses. Eine verspätete Antragstellung kann zum Verlust des Anspruchs führen.
Personen, die aktuell gesetzlich oder nicht versichert sind und in der Vergangenheit bereits in beihilfekonformen PKV-Tarifen versichert waren, haben in der Regel keinen Anspruch auf die Öffnungsklausel.
In bestimmten Lebenssituationen kann dennoch ein Anspruch entstehen – insbesondere dann, wenn der Bedarf an privatem Versicherungsschutz zum damaligen Zeitpunkt nicht vorhersehbar war. Dazu zählen unter anderem:
Tritt eine vergleichbare Situation erneut ein – z. B. durch Eheschließung mit einem beihilfeberechtigten Partner oder durch Verbeamtung eines Elternteils –, entsteht erneut ein Anspruch auf Zugang zu erleichterten Bedingungen im Rahmen der Öffnungsklausel.