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Öffnungsklausel

Öffnungsklausel für Beamte: Zugang zur privaten Kranken­ver­si­che­rung

Die sogenannte Öffnungsklausel ermöglicht beihilfeberechtigten Beamten unter bestimmten Voraussetzungen den Zugang zur privaten Kranken­ver­si­che­rung – auch bei bestehenden Vorerkrankungen. Die Regelung gilt bundesweit und richtet sich vor allem an Beamte auf Widerruf oder auf Probe.

Voraussetzungen für die Aufnahme

  • Der Antragsteller muss dem teilnahmeberechtigten Per­sonenkreis angehören (z. B. beihilfeberechtigte Beamte).
  • Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf keine private Krankheitskostenvollversicherung bestehen.
  • Eine bestehende Anwartschaftsversicherung bei demselben Versicherer schließt die Teilnahme nicht aus.
  • Auch eine Versicherung im Basistarif steht der Aufnahme nicht entgegen, sofern der Antragsteller z. B. Beamter auf Widerruf war.

Wichtige Fristen

Die Antragstellung muss innerhalb bestimmter Fristen erfolgen – in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Beamtenverhältnisses. Eine verspätete Antragstellung kann zum Verlust des Anspruchs führen.

Wer ist ausgeschlossen?

Per­sonen, die aktuell gesetzlich oder nicht versichert sind und in der Vergangenheit bereits in beihilfekonformen PKV-Tarifen versichert waren, haben in der Regel keinen Anspruch auf die Öffnungsklausel.

Ausnahmen im Einzelfall

In bestimmten Lebenssituationen kann dennoch ein Anspruch entstehen – insbesondere dann, wenn der Bedarf an privatem Versicherungsschutz zum damaligen Zeitpunkt nicht vorhersehbar war. Dazu zählen unter anderem:

  • Kinder, die früher über die Eltern privat versichert waren und nach der Ausbildung verbeamtet werden
  • Witwen, Waisen oder Angehörige, die zwischenzeitlich gesetzlich pflichtversichert waren (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V)

Tritt eine vergleichbare Situation erneut ein – z. B. durch Eheschließung mit einem beihilfeberechtigten Partner oder durch Verbeamtung eines Elternteils –, entsteht erneut ein Anspruch auf Zugang zu erleichterten Bedingungen im Rahmen der Öffnungsklausel.