Öffnungsklausel für Beamte: Zugang zur privaten Krankenversicherung
Die sogenannte Öffnungsklausel ermöglicht beihilfeberechtigten Beamten unter bestimmten Voraussetzungen den Zugang zur privaten Krankenversicherung – auch bei bestehenden Vorerkrankungen. Die Regelung gilt bundesweit und richtet sich vor allem an Beamte auf Widerruf oder auf Probe.
Voraussetzungen für die Aufnahme
- Der Antragsteller muss dem teilnahmeberechtigten Personenkreis angehören (z. B. beihilfeberechtigte Beamte).
- Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf keine private Krankheitskostenvollversicherung bestehen.
- Eine bestehende Anwartschaftsversicherung bei demselben Versicherer schließt die Teilnahme nicht aus.
- Auch eine Versicherung im Basistarif steht der Aufnahme nicht entgegen, sofern der Antragsteller z. B. Beamter auf Widerruf war.
Wichtige Fristen
Die Antragstellung muss innerhalb bestimmter Fristen erfolgen – in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Beamtenverhältnisses. Eine verspätete Antragstellung kann zum Verlust des Anspruchs führen.
Wer ist ausgeschlossen?
Personen, die aktuell gesetzlich oder nicht versichert sind und in der Vergangenheit bereits in beihilfekonformen PKV-Tarifen versichert waren, haben in der Regel keinen Anspruch auf die Öffnungsklausel.
Ausnahmen im Einzelfall
In bestimmten Lebenssituationen kann dennoch ein Anspruch entstehen – insbesondere dann, wenn der Bedarf an privatem Versicherungsschutz zum damaligen Zeitpunkt nicht vorhersehbar war. Dazu zählen unter anderem:
- Kinder, die früher über die Eltern privat versichert waren und nach der Ausbildung verbeamtet werden
- Witwen, Waisen oder Angehörige, die zwischenzeitlich gesetzlich pflichtversichert waren (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V)
Tritt eine vergleichbare Situation erneut ein – z. B. durch Eheschließung mit einem beihilfeberechtigten Partner oder durch Verbeamtung eines Elternteils –, entsteht erneut ein Anspruch auf Zugang zu erleichterten Bedingungen im Rahmen der Öffnungsklausel.