direkt zum Seiteninhalt
Logo von RWM-Group | Nr.1 der Versicherungsberater | Bundesweit

+49 561 98 62 630

+49 561 99 85 693

Sofortkontakt

Kontrahierungszwang PKV

Kontrahierungszwang entfällt nicht bei Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers

Wichtiges Urteil für beihilfeberechtigte Beamte: Selbst wenn ein Versicherer einen Vertrag anfechtet oder vom Rücktrittsrecht Gebrauch macht, bleibt der Kontrahierungszwang bestehen – sofern eine gesetzliche Versicherungspflicht besteht. Das hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschieden.

1. Sachverhalt: Gesundheitsfragen falsch beantwortet

Ein beihilfeberechtigter Beamter beantragte im Jahr 2002 eine private Pflege­ver­si­che­rung. Dabei verneinte er die Gesundheitsfragen – unter anderem zur Frage, ob psychische Erkrankungen vorliegen oder ob er in den letzten drei Jahren ambulant behandelt wurde.

Der Vertrag wurde wie beantragt abgeschlossen. Im Jahr 2003 erklärte der Versicherer jedoch den Rücktritt und die Anfechtung, nachdem bekannt wurde, dass der Beamte seit 2000 regelmäßig wegen eines Angstsyndroms in Behandlung war.

2. Rechtsfrage: Besteht trotz Rücktritt der Kontrahierungszwang?

Der Fall landete vor dem Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg. Das Gericht stellte klar:

  • Zwischen dem Versicherungsnehmer (VN) und dem privaten Pflegeversicherer (VR) ist der Sozialgerichtsweg eröffnet, wenn über den Kontrahierungszwang gestritten wird (§ 110 SGB XI).
  • Ein Rücktritt oder eine Anfechtung durch den Versicherer führt nicht automatisch zum Wegfall des Kontrahierungszwangs.

3. Entscheidungsgrund: Öffnungsklausel und Pflicht zur Annahme

Das LSG stützt sich auf § 23 Abs. 3 SGB XI, wonach für beihilfeberechtigte Beamte eine Versicherungspflicht in der privaten Pflege­ver­si­che­rung besteht. Daraus ergibt sich der Kontrahierungszwang gemäß § 110 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 SGB XI.

Der Kontrahierungszwang gilt für Versicherungsnehmer, die nach dem 1. Januar 1995 Mitglied einer privaten Kranken­ver­si­che­rung wurden oder versicherungspflichtig sind (§ 193 Abs. 3 VVG). Damit gelten für diese Verträge zwingend:

  • Der Versicherer muss einen Antrag annehmen (Nr. 1)
  • Vorerkrankungen dürfen nicht zum Leistungsausschluss führen (Nr. 2)

Folglich waren die nicht angegebenen psychiatrischen Behandlungen nicht erheblich für den Vertragsschluss. Der Versicherer durfte den Vertrag nicht rückwirkend auflösen.

(Quelle: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.12.2013, Az. L 27 P 8/11)