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Private Kranken­ver­si­che­rung

#Private Kranken­ver­si­che­rung #§205 Abs. 2 S. 1 #VVG enthält kein generelles Verbot einer Doppelversicherung.

Hat der VN ein #Kündigungsrecht bei #Doppelversicherung?

§ 205 Abs. 2 S. 1 VVG enthält kein generelles Verbot einer Doppelversicherung.

Er gewährt nur ein besonders ausgestaltetes, außerordentliches Kündigungsrecht für den Fall, dass eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig wird. Der umgekehrte Fall ist von der Norm nicht erfasst.

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht Dortmund (27.8.19, 425 C 1969/19, Abruf-Nr. 214272).

Nach § 205 Abs. 2 S. 1 VVG kann der VN( cersicherungsnehmer) binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskosten- und Krankentagegeldversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen.

Achtung: Sofern die versicherte Person kraft Gesetzes krankenversicherungspflichtig wird.

 

Hinweis:

War der VN zunächst gesetzlich pflichtversichert und wird dann von der Pflicht, der gesetzlichen Kranken­ver­si­che­rung beizutreten befreit, obliegt es ihm allein, ob er weiterhin (auf freiwilliger Basis) gesetzlich versichert bleiben möchte oder ob er sich privat ver­sichern lassen möchte.

Er wird in diesem Falle nicht automatisch in eine Doppelversicherung hineingedrängt. Vielmehr kann er die Art der Versicherung (freiwillig gesetzlich oder privat) frei wählen. 

QUELLE: AUSGABE 03 / 2020 | SEITE 38 | ID 46363020 iWW

 

 



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