Der erleichterte Zugang ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.
• Der Antragsteller muss zu dem teilnahmeberechtigten Personenkreis gehören.
• Er darf nicht bereits über eine private Krankheitskostenvollversicherung verfügen.
Eine bereits vorhandene Anwartschaftsversicherung schließt eine Aufnahme im Rahmen der Öffnungsaktionen bei demselben Versicherer nicht aus. Die Versicherung im Basistarif hindert die Aufnahme nicht, wenn der Beihilfeberechtigte Beamter auf Widerruf war .
• Für die Antragstellung müssen bestimmte Fristen eingehalten werden .
Wer gesetzlich oder nicht versichert ist, aber bereits in – gegebenenfalls beihilfekonformen – Vollkostentarifen privat versichert war, wird grundsätzlich nicht im Rahmen der Öffnungen aufgenommen. Eine Ausnahme besteht für die folgenden Fälle: • Die Notwendigkeit, sich erneut privat zu versichern, war bei Beendigung des ursprünglichen Vertrags nicht vorhersehbar und deshalb der Abschluss einer Anwartschaftsversicherung unterblieben. Dies gilt beispielsweise bei Personen, die als Kinder über die Eltern privatversichert waren und nach der Ausbildung verbeamtet werden.
• Angehörige, Witwen oder Waisen, die sich als ehemals Nichtversicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V gesetzlich krankenversichern mussten. Liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Öffnungsaktionen aufgrund veränderter Lebensumstände wiederholt vor, hat die betreffende Person jeweils einen neuen Anspruch auf Aufnahme zu den erleichterten Bedingungen. Dies gilt beispielsweise bei erneuter Ehe mit einem Beihilfeberechtigten oder im Falle der Aufnahme von Kindern, wenn der zweite Elternteil verbeamtet wird.
Sie erfüllen die genannten Vorraussetzung und benötigen Hilfe beid der Wahl des richtigen Versicherers?
Sie wissen nicht ob Sie die Vorraussetzungen erfüllen?
Kein Problem, wir helfen Ihnen dabei die richtige Entscheidung zu treffen.
Kontaktieren Sie und hier und wir vereinbaren ein unverbindliches Beratungstelefonat.