Der Deutsche Bundestag hat am 12.12.2019 dem „Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge“ zugestimmt. Der Bundesrat hat das Gesetz am 20.12.2019 gebilligt. Das Gesetz ist nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt wie geplant zum 01.01.2020 in Kraft getreten.
Bei der Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherung auf Betriebsrenten von gesetzlich pflichtversicherten Rentnern galt bis Ende 2019, dass die gesamte Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung beitragspflichtig wurde, sobald die Freigrenze mit Arbeitseinkommen, der Betriebsrente und den anderen Versorgungsbezügen überschritten wurde.
Neu ab 01.01.2020: Bei der Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge wird zusätzlich ein Freibetrag für gesetzlich pflichtversicherte Rentner eingeführt. Sobald die Freigrenze von 159,25 EUR (2020) mit dem Arbeitseinkommen, der Betriebsrente und den anderen Versorgungsbezügen überschritten wird, wird von der Betriebsrente der neue Freibetrag in Höhe von 159,25 EUR (2020) abgezogen; Freibetrag und Freigrenze sind betraglich identisch.
Achtung:
Der ab 01.01.2020 eingeführte zusätzliche Freibetrag gilt nicht für die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung.
Von dem Freibetrag werden auch Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner profitieren, deren Kapitalauszahlung weniger als zehn Jahre zurückliegt. Voraussichtlich rückwirkend zum 1.1.2020 wird ggf. der Freibetrag von der Krankenkasse beim fiktiven monatlichen Zahlbetrag berücksichtigt.