Wichtiges Urteil für beihilfeberechtigte Beamte: Selbst wenn ein Versicherer einen Vertrag anfechtet oder vom Rücktrittsrecht Gebrauch macht, bleibt der Kontrahierungszwang bestehen – sofern eine gesetzliche Versicherungspflicht besteht. Das hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschieden.
Ein beihilfeberechtigter Beamter beantragte im Jahr 2002 eine private Pflegeversicherung. Dabei verneinte er die Gesundheitsfragen – unter anderem zur Frage, ob psychische Erkrankungen vorliegen oder ob er in den letzten drei Jahren ambulant behandelt wurde.
Der Vertrag wurde wie beantragt abgeschlossen. Im Jahr 2003 erklärte der Versicherer jedoch den Rücktritt und die Anfechtung, nachdem bekannt wurde, dass der Beamte seit 2000 regelmäßig wegen eines Angstsyndroms in Behandlung war.
Der Fall landete vor dem Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg. Das Gericht stellte klar:
Das LSG stützt sich auf § 23 Abs. 3 SGB XI, wonach für beihilfeberechtigte Beamte eine Versicherungspflicht in der privaten Pflegeversicherung besteht. Daraus ergibt sich der Kontrahierungszwang gemäß § 110 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 SGB XI.
Der Kontrahierungszwang gilt für Versicherungsnehmer, die nach dem 1. Januar 1995 Mitglied einer privaten Krankenversicherung wurden oder versicherungspflichtig sind (§ 193 Abs. 3 VVG). Damit gelten für diese Verträge zwingend:
Folglich waren die nicht angegebenen psychiatrischen Behandlungen nicht erheblich für den Vertragsschluss. Der Versicherer durfte den Vertrag nicht rückwirkend auflösen.
(Quelle: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.12.2013, Az. L 27 P 8/11)