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 Kontrahierungszwang entfällt nicht bei Kündigung oder Anfechtung durch den Versicherer

1. Steht zwischen dem privaten Pflege-VR und dem VN der Kontrahierungszwang (§ 110 SGB XI) im Streit, ist der Sozialgerichtsrechtsweg eröffnet.
2. Die rückwirkende Auflösung eines privaten KV-Vertrags aufgrund eines Rücktritts oder einer Anfechtung durch den VR hat nicht zur Folge, dass der Kontrahierungszwang entfällt.
(LSG Berlin-Brandenburg 18.12.13, L 27 P 8/11, Abruf-Nr. 142494)
 
Was war passiert ?
Beamterr verneinte bei Antragstellung  die Gesundheitsfragen Fragen, ob  psychische Störungen vorliegen und  ob in den letzten drei Jahren ambulante Behandlungen, Untersuchungen und Beratungen erfolgten. Der Vertrag kam wie beantragt zustande. 2003 erklärte der Versicherer den Rücktritt und die Anfechtung des Vertrags, weil der Beamte seit 2000 regelmäßig wegen eines Angstsyndroms behandelt werde.
 
Entscheidungsgrund | Öffnungsklausel-Kontrahierungszwang 
Die Rücktritts- und Kündigungsrechte des Versicherers sind ausgeschlossen, solange der Kontrahierungszwang besteht. Entsprechend ist der Rücktritt nur unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer dem Kontrahierungszwang unterfällt. Zutreffend bejaht das LSG den Kontrahierungszwang, indem es zunächst auf die Versicherungspflicht des beihilfeberechtigten Beamten nach § 23 Abs. 3 SGB XI verweist. Folge ist der Kontrahierungszwang für den beklagten Versicherer (§ 110 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 SGB XI). Dabei bezieht sich § 110 Abs. 3 SGB auf die Versicherungsnehmer, die erst nach Inkrafttreten des SGB XI (1.1.95) Mitglieder einer privaten Kranken­ver­si­che­rung werden oder der Versicherungspflicht genügen (§ 193 Abs. 3 VVG). Danach gelten für diese Verträge u.a. die Bedingungen, dass ein Kontrahierungszwang besteht (Nr. 1), und dass Vorerkrankungen nicht ausgeschlossen sein dürfen (Nr. 2). Folglich sind Vorerkrankungen nicht erheblich für den Vertragsschluss (§§ 16, 17 VVG a.F.), sodass sich der beklagte Versicherer nicht auf die Nichtangabe der psychiatrischen Behandlungen berufen durfte.

QUELLE: AUSGABE 09 / 2014 | SEITE 152 | ID 42823907
 
 
 



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